Bitcoin Depot meldet Insolvenz nach Chapter 11 an – Aktie bricht um 80% ein
Der US-börsennotierte Betreiber von Bitcoin-Geldautomaten Bitcoin Depot hat beim US-Insolvenzgericht für den Southern District of Texas Gläubigerschutz nach Chapter 11 beantragt. Das in Atlanta ansässige Unternehmen teilte mit, sämtliche Aktivitäten einzustellen und den Verkauf der Vermögenswerte einzuleiten. Bitcoin Depot galt zeitweise als einer der größten Betreiber von Bitcoin-ATMs in Nordamerika.
Nach der Ankündigung fiel der Aktienkurs von etwa 3 US-Dollar auf rund 0,75 US-Dollar, ein Rückgang von ungefähr 80% an einem Handelstag. Im Zuge des Insolvenzantrags wurden alle Bitcoin-Geldautomaten des Unternehmens vom Netz genommen.
Nach den zuletzt veröffentlichten Angaben (Stand: August 2025) betrieb Bitcoin Depot weltweit mehr als 9.000 Terminals, war in 47 US-Bundesstaaten präsent und bot in 31 Bundesstaaten den Kauf von Bitcoin gegen Bargeld im Einzelhandel an. Alle Terminals sind inzwischen abgeschaltet.
CEO Alex Holmes bezeichnete das Geschäftsmodell als nicht mehr tragfähig. Hauptgrund sei ein deutlich verschärftes regulatorisches Umfeld. Mehrere Bundesstaaten hätten die Compliance-Vorgaben erhöht, unter anderem durch neue Transaktionslimits; einzelne Regionen hätten den Betrieb von Bitcoin-ATMs eingeschränkt oder untersagt. Im März dieses Jahres verbot Indiana als erster Bundesstaat Bitcoin-ATM-Terminals, anschließend folgten ähnliche Schritte in Tennessee und Minnesota. Im gleichen Zeitraum setzte Connecticut die Betriebslizenz von Bitcoin Depot aus.
Betrugsmeldungen nehmen zu
Mit der zunehmenden Regulierung wächst in den USA auch die Sorge über Betrug an Krypto-ATMs. Daten des Federal Bureau of Investigation zeigen für 2025 insgesamt 13.460 Betrugsmeldungen im Zusammenhang mit Krypto-Geldautomaten, die gemeldeten Schäden beliefen sich auf 389 Mio. US-Dollar – ein Plus von 58% gegenüber dem Vorjahr. Das belastet insbesondere Betreiber, die auf stationäre Terminals als Akquisekanal angewiesen sind. Mit der Ausweitung staatlicher Restriktionen steigen zugleich Compliance-Kosten und operative Risiken, wodurch das frühere Expansionsmodell der Branche an Wirkung verliert.
Deutlicher Einbruch im ersten Quartal
Vor dem Insolvenzantrag legte Bitcoin Depot finanzielle sowie interne Kontrollprobleme offen. Am 12. Mai reichte das Unternehmen bei der US-Börsenaufsicht SEC eine Mitteilung über eine verspätete Abgabe ein und erklärte, dass der Quartalsbericht Form 10-Q für Q1 2026 nicht fristgerecht eingereicht werden könne. Als Ursache nannte das Unternehmen erhebliche Mängel im Prozess zur Abstimmung von Bargeldbeständen. Zugleich warnte Bitcoin Depot vor erheblichen Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit.
Vorläufigen Zahlen zufolge lag der Umsatz im Quartal bis zum 31. März 2026 bei rund 83,5 Mio. US-Dollar – ein Rückgang um 80,7 Mio. US-Dollar beziehungsweise 49,2% gegenüber dem Vorjahr. Der Bruttogewinn fiel von 31,2 Mio. US-Dollar auf 4,5 Mio. US-Dollar. Aus einem Nettogewinn von 12,2 Mio. US-Dollar im Vorjahresquartal wurde ein Nettoverlust von 9,5 Mio. US-Dollar. Die liquiden Mittel zum Periodenende sanken von 65,6 Mio. US-Dollar auf 44 Mio. US-Dollar. Die operativen Aufwendungen stiegen im Jahresvergleich um 32,3%. Im vierten Quartal 2025 liefen laut Angaben Rechtskosten von mehr als 20 Mio. US-Dollar auf.
Mehrstaatliche Verfahren erhöhen den Druck
Neben den regulatorischen Einschränkungen sieht sich Bitcoin Depot mit Klagen mehrerer Behörden konfrontiert. Im Februar 2026 reichte die Generalstaatsanwältin von Massachusetts, Andrea Campbell, Klage ein und warf dem Unternehmen vor, verbraucherorientierte Krypto-Betrugsmaschen begünstigt zu haben. Auch der Generalstaatsanwalt von Iowa erhob ähnliche Vorwürfe, darunter irreführende Preisgestaltung und unzureichende Maßnahmen gegen bekannte betrügerische Transaktionen.
In der am 12. Mai eingereichten Mitteilung zur verspäteten Abgabe verwies Bitcoin Depot zudem auf eine wesentliche Schwäche der internen Kontrollen im Zusammenhang mit der Abstimmung von "Cash-in-Transit" und gab erstmals eine Warnung zu erheblichen Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit ab.